Frohes Schaffen
SATZUNG
beschlossen bei der Gründungsversammlung am 11.10.2019
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Frohes Schaffen“ und wird im Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz „e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Vereinszweck ist die Stärkung und Weiterbildung von Menschen, die sich in sich verändernden Arbeitswelten gestaltend einbringen möchten, um ihr Ideal einer zukunftsfähigen, solidarischen und wertebewussten Gesellschaft umzusetzen. Er zielt darauf ab, Menschen zu vergemeinschaften und den Zusammenhalt über verschiedene Branchen, Berufe und Tätigkeiten hinweg zu fördern.
2. Der Verein erfüllt seinen Satzungszweck durch Netzwerk- und Austauschstrukturen sowie durch Bildungsangebote.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Er ist darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit auf geistigem und wertebasiertem Gebiet zu fördern.
4. Fördergebiete umfassen Toleranz, Gleichberechtigung, Bildung und Demokratie.
§ 3 Neutralität und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein ist überparteilich und religiös neutral. Er ist überregional tätig.
§ 4 Finanzen und Buchprüfung
1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Eintrittsgeldern/Gebühren, Spenden und
wirbt für einzelne Projekte Fördermittel ein.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen zur Kassenprüfung, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Aufgabe ist es, die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinvermögens im Sinne der Satzung zu überwachen. Sie prüfen den Jahres-Finanzbericht und die Belegführung. Sie erhalten Einsicht in alle Buchführungs- und Geschäftsunterlagen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedschaft und Rechte
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft steht jedem/jeder offen, der/die sich zur freiheitlichen und demokratischen Grundordnung bekennt und eine liberale und friedliche Gesellschaft befürwortet.
3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss. Es werden keine gezahlten Beiträge zurückerstattet. Der Ausstritt muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich dem Vorstand gegenüber angezeigt werden. Er ist jederzeit möglich. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
5. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe, Staffelung und Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe und Mitarbeitende
1. Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Der Verein kann Arbeitsverträge mit Mitarbeitenden abschließen, wenn das auf der Mitgliederversammlung beschlossene Aufgabenspektrum dies erfordert und finanzielle Mittel eingeplant sind.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Ferner kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:
– Wahl des Vereinsvorstands,
– Entgegennahme des Tätigkeitsberichts (inkl. des Finanzberichts) des Vorstands und des Ergebnisses der Kassenprüfung sowie ggf. Erteilung der Entlastung des Vorstands,
– Bestimmung der Höhe, Staffelung und Fälligkeiten der Mitgliederbeiträge,
– Entscheidung über Tätigkeitsvergütungen von Vorstandsmitgliedern,
– jährliche Wahl von zwei Personen zur Kassenprüfung und
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
3. Auf jeder Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über seine Tätigkeit. Dazu zählen auch die Entscheidungen zur Aufnahme von Mitgliedern und die Bekanntgabe von Mitgliedsbeendigungen.
4. Zur Mitgliederversammlung ist im Namen des/der Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Vorschläge zur Satzungsänderung oder Beschlussvorlagen zur Auflösung des Vereins müssen zwingend mit der Einladung verschickt werden oder können nicht im Versammlungsverlauf eingebracht werden. Weitere Tagesordnungspunkte können bis zu 7 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich vorgeschlagen werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge zur Tagesordnung, die erst bei der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Wurde fristgerecht eingeladen, ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
6. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.
7. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit Handzeichen. Sie sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn mindestens 10% der anwesenden Mitglieder dies wünschen.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ausnahmen bilden nur die Satzungsänderung (mindestens 50% der anwesenden Mitglieder müssen zustimmen), bzw. die Vereinsauflösung (mit mindestens 75% der anwesenden Mitgliedern).
9. Die Mitgliederversammlungen werden protokolliert. Das Protokoll wird von dem/der Protokollierenden und der/dem Vorsitzenden unterschrieben und nach Fertigstellung elektronisch an alle Mitglieder versendet.
10. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Über Gäste zu einzelnen Tagesordnungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Auf Wunsch der Mitgliederversammlung können noch bis zu vier weitere Personen gewählt werden.
2. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
3. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre bzw. dauert bis zur nächsten Vorstandswahl an. Eine Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, wird auf der nächsten Mitgliederversammlung eine neue Person für das Amt für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zu seinen Aufgaben zählen:
– Aufstellen eines Haushaltsplans,
– Ordnungsgemäße Buchhaltung,
– Beantragung und Schlußverwendung von Fördermitteln,
– Dokumentation der Vereinsaktivitäten,
– Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
– Information der Mitglieder,
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Erstellung eines Jahresberichts (inkl. Finanzberichts),
– Personalangelegenheiten,
– Beschlussfassung zu Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und
– Öffentlichkeitsarbeit.
Der Vorstand legt intern die Verantwortlichkeiten für diese Aufgaben fest.
5. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bzw. einer Stellvertretung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 7 Tagen einberufen werden. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. In eiligen Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch auf dem elektronischen Weg gefasst werden.
7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt. Die Beschlüsse des Vorstands werden dokumentiert.
8. Gerichtlich oder außergerichtlich wird der Verein durch die/den Vorsitzende/n oder deren/dessen Stellvertretung vertreten.
§ 9 Auflösung
1. Der Verein kann auf Basis eines Beschlussvorschlags, der mit der Einladung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung verschickt wird, aufgelöst werden. Diesem Antrag müssen 75% der anwesenden Mitglieder zustimmen.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der/die Vorstandsvorsitzende für die Liquidation des Vereins verantwortlich.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an „Bonn im Wandel e.V.“, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke einsetzen darf.